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Bitte geben Sie den Wunsch nach einem Großraumtaxi bei der Taxibestellung mit an.
Wenn Sie schon wissen, wann Sie ein Taxi benötigen, nehmen wir Ihre Vorbestellung gern unter 03631 601222 entgegen.
AMTSBLATT
Jahrgang 32 |
Nordhausen, den 23.09.2022 |
Nr. 15/2022 |
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Amtlicher Teil |
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Nr. 46: |
Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen: Verordnung des Landkreises Nordhausen über den Taxitarif (Taxitarifordnung) vom 19.09.2022 |
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Auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16.04.2021 (BGBl. I S. 822) i.V. m. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personenbeförderungswesens vom 01. April 1993 (GVBl. S 259), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personenbeförderungswesens vom 11. Juli 1997 (GVBl. S. 290), erlässt der Landkreis Nordhausen folgende Verordnung:
Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst das Pflichtfahrgebiet entsprechend § 6 der Taxiordnung des Landkreises Nordhausen vom 30.04.2002 (Amtsblatt des LK NDH Jg. 12 Nr. 14/2002).
Pflichtfahrgebiet: Gebiet des Landkreises Nordhausen, sowie das Gebiet in einem Umkreis von 20 km über die Kreisgrenze hinaus.
Der Beförderungspreis setzt sich ohne Berücksichtigung der Personenzahl wie folgt zusammen aus:
- dem Grundpreis für die Bereitstellung der Taxe (1.)
- dem Entgelt für die Wegstrecke (Kilometerpreis) (2.)
- einem etwaigen Entgelt für die Anfahrt zum Besteller (3.)
- etwaigen Zuschlägen und (4.)
- einem etwaigen Entgelt für die Wartezeit (5.).
Der Mindestfahrpreis beträgt 4,10 €.
Der Mindestfahrpreis beträgt 10,10 €.
Der Grundpreis darf nur angewendet werden, wenn dieses Fahrzeug als Großraumtaxi ausdrücklich vom Besteller angefordert wurde oder wenn mit dem Taxi mehr als 4 Fahrgäste befördert werden.
Anfahrten sind entgeltpflichtig, wenn Einstiegsstelle und Beförderungsziel außerhalb der Betriebssitzgemeinde des Taxiunternehmens liegen. Das Anfahrtsentgelt beträgt 2,20 € je Kilometer. Der Fahrgast ist hierauf bei Bestellung der Fahrt hinzuweisen.
Ausgangspunkt für die Berechnung der Anfahrt ist der Bahn- oder Busbahnhof der Betriebssitzgemeinde. Ist ein solcher nicht vorhanden, ist der Betriebssitz des Unternehmens der Ausgangsort.
Bei Anfahrten in eingemeindete Ortschaften des jeweiligen Betriebssitzes ist ein Anfahrt-Entgelt nur dann zu erheben, wenn sich das Beförderungsziel außerhalb des Betriebssitzes der Taxen befindet.
4. Zuschläge
4.1. Sonn-Feiertags- und Nachttarif je km 0,20 €
Werktags in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr ist ein Zuschlag ab dem 1. Besetztkilometer in Höhe von 0,20 €/km zum oben genannten Tarif zu berechnen.
4.2. Gepäck und Haustiere je Stück 0,70 €
Der Zuschlag wird auf maximal 9,80 € begrenzt. Für Großraumtaxen gilt eine Begrenzung in Höhe von 14,00 € je Fahrauftrag.
4.3. Zuschlag für die Abbestellung eines Taxis nach vorheriger Anfahrt
nach einer ausgelösten Bestellung 9,80 €
4.4. Beseitigung grober Verunreinigungen 100,00 €
Sollten Reinigungs- oder Reparaturkosten anfallen, die den Zuschlag übersteigen, haften der Fahrgast oder die Fahrgäste dafür.
5. Wartezeit je Stunde 40,00 €
Die Wartezeit beginnt beim Eintreffen des Fahrzeuges am Einsatzort, aber erst nach Information des Fahrgastes. Das Wartezeitentgelt wird anteilmäßig nach Schalteinheiten von je 0,10 € berechnet.
6. Fortschaltpreis 0,10 €
7. Nebenbesorgungen
Entgelte für Sonderleistungen, die vom Fahrgast zusätzlich zur Personenbeförderung gewünscht werden, sind vor Antritt der Fahrt zu vereinbaren.
8. Der Taxifahrer muss während des Dienstes einen Betrag von 50,00 € wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns gehen nicht zu Lasten des Fahrgastes.
§ 3 Sondervereinbarungen
Von den festgelegten Beförderungsentgelten abweichende Sondervereinbarungen können nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde getroffen werden (§ 51 Abs. 2 Nr. 3 und 4 PBefG).
§ 4 Zuwiderhandlungen
1. Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wird vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung zuwider handelt.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafen bedroht ist.
§ 5 Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt zum 01.10.2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landkreises Nordhausen über die Taxitarife (Taxitarifordnung) vom 21.10.2021 außer Kraft.
2. Die Umstellung und Eichung der Fahrpreisanzeiger hat bis zum 31.12.2022 zu erfolgen.
Nordhausen, den 19.09.2022 Jendricke, Landrat
Impressum
Für den Inhalt der Bekanntmachungen sind die jeweils zuständigen Körperschaften bzw. Ämter und Einrichtungen verantwortlich. Das nächste Amtsblatt wird voraussichtlich am 12.10.2022 erscheinen.
Herausgeber: Landkreis Nordhausen
Redaktion: Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit, Landratsamt Nordhausen, Grimmelallee 23, 99734 Nordhausen; Telefon: (0 36 31) 911 1111, Telefax: (0 36 31) 911 1100; E-Mail: Presse@lrandh.thueringen.de, Internet: www.landkreis-nordhausen.de
Bezugsmöglichkeiten/-bedingungen: Das Amtsblatt erscheint mindestens einmal monatlich, in der Regel mittwochs im zweiwöchentlichen Rhythmus. Es ist über das Landratsamt Nordhausen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Grimmelallee 23, 99734 Nordhausen, im Jahresabonnement, als Einzelausgabe oder online kostenlos unter www.landkreis-nordhausen.de erhältlich. Rechtsverbindlichen Charakter hat ausschließlich der Inhalt des beim Landratsamt erhältlichen Druckerzeugnisses (Amtsausgabe). In der Regel erscheint zur Ausgabe des Amtsblattes zur Information der Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Nordhausen eine Hinweisbekanntmachung in der Thüringer Allgemeinen.
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